Anzeige geowissenschaftlicher Untersuchungen bzw. Bohranzeige nach Geologiedatengesetz
Informationen zur Anzeige auf Grundlage des Geologiedatengesetzes
Im Juni 2020 hat das Geologiedatengesetz (GeolDG) das Lagerstättengesetz abgelöst. Dadurch wurden die rechtlichen Grundlagen für die Anzeige von geologischen Untersuchungen und die Übergabe von Daten neu angepasst und erweitert. Weitere Informationen zum Geologiedatengesetz finden Sie hier
Eine geologische Untersuchung umfasst:
- alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrundes oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, z. B. in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen sowie
- die Analyse und Bewertung der o. g. Fachdaten, z. B. in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets
Angezeigt werden müssen geologische, hydrogeologische, ingenieurgeologische, geophysikalische, geothermische, geotechnische, bodenkundliche und rohstoffgeologische Untersuchungen mit verschiedenen Methoden.
Dazu zählen:
- Bohrungen
- flächenhaft durchgeführte geologische Untersuchungen wie geologische Kartierungen, geophysikalische oder geochemische Messungen
- Untersuchung mithilfe der Fernerkundung
- die Aufnahme von geologischen Aufschlüssen
- das Anlegen von Schürfen
- die Beprobung von Bergbauhalden
Folgende Arbeiten fallen in Sachsen NICHT unter den Geltungsbereich des GeolDG bzw. müssen nicht angezeigt und ihre Ergebnisse nicht übermittelt werden:
- Geologische Untersuchungen im Rahmen von regelmäßigen, meist sich wiederholenden universitären Praktika oder Übungen, bei denen keine neuen geologischen Erkenntnisse zu erwarten sind
- Untersuchungen künstlicher Auffüllungen. Beim Erreichen des geologischen Untergrundes entgegen der ursprünglichen Annahme muss die Anzeige nachgereicht werden.
- Anlegen von Baugruben und Leitungsgräben ohne geologische Aufnahme
- Bohrungen für Bauwerkselemente wie Anker, Dübel, Bohrpfähle sowie für Sprenglöcher usw.
- technische Arbeiten zum Ausbau und zur Sicherung von Tief- oder Tagebauen
- Horizontalbohrungen zur Verlegung von Leitungen unter Straßen, Gebäuden usw.
- Messungen und Aufnahmen zur Altlastenerfassung und -überwachung, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und sich nicht auf den geologischen Untergrund beziehen.
Das Anlegen einer Baugrube und von Leitungsgräben stellt keine geologische Untersuchung im Sinne des GeolDG dar und ist demnach nicht anzeigepflichtig.
Auch Kampfmittelerkundungen durch Fernerkundung oder mittels geophysikalischen Methoden, die keine weiteren geologischen Ergebnisse erbringen, sind nicht anzeigepflichtig.
Weiterhin verzichtet das LfULG auf die Anzeige und Übermittlung geologischer Untersuchungen, die im Rahmen von Praktika oder Übungen zum Beispiel von Universitäten durchgeführt werden.
Darüber hinaus besteht das LfULG auf die umfassende gesetzgegebene Pflicht der Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten für jedwede geologische Untersuchung.
Anzeigepflichtig ist,
- wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt
- der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung
- der Rechtsnachfolger einer unter 1. und 2. verpflichteten Person
Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten ist ausreichend. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass alle im Rahmen der geologischen Untersuchung angefertigten Unterlagen übergeben werden müssen, auch diese, die von einem anderen Anzeigeverpflichteten angefertigt wurden.
Die unkomplizierteste Art der Anzeige von geologischen Untersuchungen und der anschließenden Datenübermittlung, ist über das Anzeigesystem ELBA.SAX . Der Anzeigende erhält darin die Möglichkeit mit den verschiedenen, für die Untersuchung relevanten Behörden (Sächsisches Landesamt, Untere Wasserbehörden, Sächsisches Oberbergamt) zu kommunizieren. Dadurch reduziert sich die Bearbeitungsfrist aller Beteiligten. Die Ergebnisse können weiterhin rein digital über ELBA.SAX übermittelt werden, wodurch sich der Arbeitsaufwand minimiert.
Die Anzeige von Nachweisdaten über geologische Untersuchungen muss bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Untersuchung erfolgen. Wenn die unteren Wasserbehörden oder das sächsische Oberbergamt zusätzlich mit einbezogen werden müssen, erhöht sich die Anzeigefrist und Bearbeitungsdauer entsprechend, bitte beachten Sie dies bei Ihre Planung.
Bei der Untersuchung gewonnene Fachdaten sind unaufgefordert bis spätestens 3 Monate nach Abschluss der Untersuchung vollständig an das LfULG zu übermitteln.
Bei der Untersuchung gewonnene Bewertungsdaten müssen unaufgefordert spätestens 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung vollständig an das LfULG übermittelt werden.
Wenn die Fach- und Bewertungsdaten in einem Dokument gebündelt vorliegen, können auch alle Dateien spätestens 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Eine Aufschlüsselung, welche Art von Daten jeweils zu Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten zählen, finden Sie hier.
Neben den Nachweisdaten müssen je nach Erkundungsziel (Untersuchungen für Brunnen und Grundwassermessstellen, geothermische Untersuchung, ingenieurgeologische Untersuchung, rohstoffgeologische Untersuchung usw.) weitere Fallspezifische Angaben angegeben werden. Welche dies sind, erfahren Sie, wenn Sie die elektronische Bohranzeige mit ELBA.SAX aufgeben. Spezifizieren Sie dort zuerst Ihr Anliegen, dann werden Sie informiert, welche Daten und Dokumente dafür nötig sind.